AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Bösenberg Fotografie
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von
Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage
nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedin-
gungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und
Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende
Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von
den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden
nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbe-
dingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich wider-
spricht.
2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unver-
bindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur
anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprüng-
lich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15
Prozent zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von
Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums-
rechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und
Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abge-
bildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen.
Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzan-
sprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung
dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung
entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn
kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt
auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden
Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den
Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl
informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungs-
erklärungen einholen oder andere geeignete Perso-
nen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen
und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung
eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonsti-
ger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der
Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflich-
tungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
eingehen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem
Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Ab-
nahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der
Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den
Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertrags-
gemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach
Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder
innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen
und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu
rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss
schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Abliefe-
rung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Er-
kennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rüge-
frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei
Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten
die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als
genehmigt.
3 Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten
hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes
Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein
Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für
die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern,
den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem ge-
schuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die
dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftrags-
durchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale
Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der
Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abge-
liefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Aus-
führung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum,
kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend
dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt
der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung
des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkos-
ten.
4 Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des
Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Aus-
wahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Liefer-
scheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der
Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge
Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte
Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben
sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf
eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und
Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.
Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen
Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für
Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsenta-
tion bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige
Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet,
ist der Fotograf - vorbehaltlich eines weitergehenden
Zahlungsanspruchs - zur Berechnung eines Lay-
outhonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nut-
zung der Bilder nicht gekommen ist.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann
der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die
sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwan-
des bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkos-
ten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für
besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat
der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzver-
trag vereinbarte Rückgabefrist für analoges Bildmate-
rial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim
Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honora-
ren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockie-
rungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei
für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blo-
ckierungsdauer höchstens der Betrag gefordert wer-
den kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingun-
gen als Schadenspauschale für den Verlust des Bil-
des vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch
die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden
entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich
niedriger ist als die Blockierungsgebühr.
5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nut-
zungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang.
Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeach-
tet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten
Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die
Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwen-
den.
5.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auf-
traggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch
an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in
der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder
Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfrem-
dung, Colorierung) und jede Veränderung bei der
Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnit-
ten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotogra-
fen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseiti-
gung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwä-
chen mittels elektronischer Retusche.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als
Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim
Bild erfolgen.
6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die
Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Da-
tenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur
zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten
Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und
Verbreitung erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des
Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungs-
rechts digital archiviert werden. Die Speicherung der
Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen
digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf
einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Foto-
grafen und dem Auftraggeber.
6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der
Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem
durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzu-
stellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenüber-
mittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf ande-
re Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bild-
schirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhal-
ten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der
Bilder identifiziert werden kann.
7 Haftung und Schadensersatz
7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er
selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen
sind Schäden aus der Verletzung einer Vertrags-
pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von
wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch
bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die
Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er
nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zu-
lässigkeit der Nutzung.
7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfül-
lungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenom-
men sind Schadensersatzansprüche, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beru-
hen, und Schadensersatzansprüche wegen Verlet-
zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtver-
letzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern
erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftragge-
bers.
7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des
Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in
einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Ver-
wendung nach den üblichen Gepflogenheiten aus-
schließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu
leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt,
mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für
jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu
verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadens-
pauschale. Die Geltendmachung eines höheren
Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Um-
gestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Foto-
graf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünf-
fachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des
fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern,
mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadenser-
satzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die
Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name
des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft
verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertrags-
strafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten
oder, mangels Vereinbarung, des üblichen
Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200
€ pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch
insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
8 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren,
Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer
und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Foto-
grafen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
9 Statut und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundes-
republik Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen all-
gemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland ver-
legt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichts-
stand vereinbart.